Allgemeine Geschäftsbedingungen

VA espresso machines GmbH & Co. KG

Adresse
Ackerstr. 173
10115 Berlin

Vertreten durch
Yvonne und Ivo Weller-Jozinovic

Kontakt
T +49 (0)30 40501659
E info@va-machines.de

Eintragung im Handelsregister
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
HRA 50635 B

1.        ALLGEMEIN

Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Beziehungen zwischen der Firma VA espresso machines GmbH & Co. KG und dem Kunden. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden. Für Leasing-, Miet- und Leihverträge gelten die zugehörigen Vertragsbedingungen. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angaben in Katalogen und Broschüren über Form, Gewicht und Qualität gelten nur als Anhalts-Werte.

2.        PREISE

Maßgeblich sind die zur Zeit der Auftragsbestätigung genannten Preise, sollte sich bis zur Erfüllung eine Erhöhung der Kostenfaktoren Ergeben, sind wir berechtigt gegebenenfalls die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.

3.        ZAHLUNG

Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug. Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Wir sind nicht vorleistungspflichtig. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind wir berechtigt zu dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pauschal ohne Nachweis zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, wird unsere gesamte Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig. In diesem Fall und bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bleibt darüber hinaus vorbehalten.

4.      EIGENTUMSVORBEHALT

Die von uns bezogenen Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung aller, auch der zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergabe an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Kontokorrent Eigentumsvorbehaltes veräußern. Er hat die uns gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren zu Verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Alle uns durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung; entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind. Bei einer Weiterveräußerung von in unserem Eigentum stehender Ware ist diese getrennt von Waren anderer Lieferanten zu berechnen. Unser Kunde tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung unserer in Pos.1 genannten Forderungen die bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel etc.) an uns ab. Besteht zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis, so tritt der Kunde hiermit an uns zusätzlich die Ansprüche aus Kündigung des Kontokorrentverhältnisses, auf Feststellung der Salden sowie die Saldenforderungen ab. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel geht das Eigentum an diesen Papieren auf uns über, sobald der Kunde es erwirbt, die Übergabe der Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie zunächst für uns in Verwahrung nimmt. Gibt der Kunde den Wechsel zum Diskont, so tritt er den Diskonterlös im Voraus an uns ab. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung, so ist von Gesamtrechnungsbetrag der Teilbetrag an uns abgetreten, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltende Ware aus unseren Lieferungen entfällt; entsprechendes gilt für die Nebenrechte (z.B. Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel etc.) Wenn und soweit die an uns abgetretenen Ansprüche nicht von uns selbst geltend gemacht werden, ist der Abnehmer berechtigt, diese Ansprüche einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einzugsermächtigung des Kunden und seine Berechtigung zur Verwertung von Nebenrechten ist aus wichtigem Grunde, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung, widerruflich. Sie erlischt ohne Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf unser Kunde über die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Keine Teilzahlungsverträge mit Finanzierungsinstituten abschließen. Eine Forderungsabtretung ist nur zulässig, wenn sie im Wege des echten Factorings erfolgt, uns vorher angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses beim Kunden werden unsere Forderungen insoweit sofort fällig, als sie vom echten Factoring erfasst werden. Sollten die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25% übersteigen, so entfällt insoweit der Eigentumsvorbehalt an der jeweils ältesten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferung. Gerät unser Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

5.      LIEFERFRISTEN / VERSAND / FEHLMENGEN

Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferzeit mit dem Eingang der Anzahlung an unsere Firma. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich- auch innerhalb eines Lieferverzuges -angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die unsere Firma trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, (z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Streik, behördliche Eingriffe, Anlieferung wesentlicher Rohstoffe etc.)

Die Firma VA espresso machines GmbH & Co. KG hat dem Kunden solche Hindernisse mitzuteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierfür getroffen werden, in angemessenen Umfang. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung des Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt sowie wer die Frachtkosten trägt. Beim Empfang der Sendung müssen die einzelnen Positionen unverzüglich nachgezählt oder nachgewogen werden. Beanstandungen und Transportverluste sind vom Empfänger unter Beifügung der Frachtpapiere, auf denen der Frachtführer die Fehlmengen quittiert hat, sofort an uns zu melden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Sendung als vollständig und unbeschädigt angenommenen.

6.      GEWÄHRLEISTUNG

Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, oder Mängel, Fehlmengen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Für die nicht erkennbaren Mängel (Material-Fabrikationsfehler) gilt die gesetzliche Regelung, beginnend mit dem Tag des Kaufs/Lieferung. Während der Gewährleistungspflicht nach Verkauf werden gewährleistungspflichtige Mängel von uns kostenlos behoben. Der Kunde verliert das Recht auf Gewährleistung in folgenden Fällen: Sofern er generell seine Verpflichtungen gegenüber unserer Firma nicht erfüllt, oder die beanstandeten Mängel durch Eingriff des Kunden, seiner Angestellten oder Drittpersonen entstanden sind. Sofern die Mängel auf normale Abnutzung, auf Verkalkung und, oder Verschmutzung, unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sofern durch Drittpersonen Reparaturen oder Änderungen vorgenommen wurden, ohne dass die Firma VA espresso machines GmbH & Co. KG davon verständigt wurde und ihre schriftliche Genehmigung erteilt hatte.

7.      REPARATURANNAHMEN

Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die Fa. VA espresso machines GmbH & Co. KG während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei Aushändigung des reparierten Gegenstandes ohne Abzüge zu zahlen. Die Rückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich. Soweit nicht ein späterer Termin vereinbart worden ist, sollte die Reparatur innerhalb von 24 Tagen nach Annahme fertig werden. Sollte die Reparatur nicht innerhalb dieser Tage abgeschlossen werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz vom Reparaturauftrag zurückzutreten. Spätestens 4 Wochen nach Übergabe des zu reparierenden Gegenstandes an den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzuholen. Sollte ein späterer Termin vereinbart worden sein, so ist der Reparaturgegenstand spätestens 14 Tage nach dem vereinbarten späteren Termin abzuholen. Bei nicht rechtzeitiger Abholung wird dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief an die letzte bekannte Anschrift gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist wird für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung ein Standgeld von10,00 € berechnet. Für Reparaturgegenstände, die 28 Tage nach Auftragserteilung bzw. 14 Tage nach einem vereinbarten Reparaturtermin nicht abgeholt wurden, erlischt jede Haftung des Auftragnehmers. Wird der Reparaturgegenstand trotz zweimaliger Mahnung nicht abgeholt, erklärt sich der Auftraggeber durch die Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum an dem Reparaturgegenstand auf den Auftragnehmer übergeht (§929 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer ist sodann berechtigt den Reparaturgegenstand nach eigenem Ermessen zur Deckung seiner Forderung zu verwerten. Der Auftragnehmer ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, soweit ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

8.      RÜCKTRITT

Wünscht der Kunde vor der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten und erklärt sich die Firma

VA espresso machines GmbH & Co. KG damit einverstanden, weil der Kunde seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, so ist dieser verpflichtet, 30% der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Schadensersatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines größeren, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

9.      ANWENDBARES RECHT / ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

10.    UNWIRKSAMKEITSREGEL

Sollten einzelne dieser Bedingungen aus Rechtsgründen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die übrigen Bedingungen weiter.